Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel: Was Hauskäufer wissen müssen
Beim Kauf einer Bestandsimmobilie greifen gesetzliche Vorschriften zur Energieeffizienz. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, dass bestimmte Sanierungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden müssen. Wer diese Pflichten ignoriert, riskiert Bußgelder von bis zu 50.000 Euro – und verschenkt Einsparpotenziale.
Was verlangt das GEG beim Eigentümerwechsel?
Das GEG gilt bundesweit und verpflichtet neue Eigentümer zu drei konkreten Maßnahmen:
1. Austausch veralteter Heizkessel: Heizkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, müssen außer Betrieb genommen werden – es sei denn, es handelt sich um Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik (§ 72 GEG).
2. Dämmung von Heizungsrohren: Rohrleitungen für Heizung und Warmwasser in unbeheizten Räumen (z. B. im Keller) müssen nachträglich gedämmt werden (§ 71 GEG).
3. Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches: Ist der Dachboden nicht beheizt, muss die Decke zum Dachboden oder das Dach selbst gedämmt werden (§ 47 GEG).
Gibt es Ausnahmen? Ja, aber nur für selbstnutzende Eigentümer, die mindestens zehn Jahre im Haus wohnen. Sie sind von der Pflicht zum Heizkesseltausch befreit (§ 73 GEG). Die Dämmvorgaben gelten trotzdem.
Bußgelder bei Verstoß: Wer die gesetzlichen Vorgaben missachtet, muss mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro rechnen.
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